Satzung

JUSTFT

UNSERE SATZUNG

Satzung des „Jungunternehmerstammtisch Frankenthal e.V.“ (Stand November 2018)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Jungunternehmerstammtisch Frankenthal e.V.
Nachfolgend JUST FT genannt.

2. Der Verein ist zur Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes
Frankenthal angemeldet.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Frankenthal. Rudolf-Diesel-Str. 19, 67227
Frankenthal (Pfalz)

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein setzt sich für die Förderung und den Ausbau des modernen Handwerks und Unternehmertums ein, führt Projekte in den Bereichen
Förderung, Pratikaausschreibung, Beratung, Sozialförderung, wirtschaftliche Förderung und Unterstützung der Einzelnen sowie
Neugründern ein. Der hierbei wichtigste Punkt ist die Weiterentwicklung von JUST FT, indem der Verein die Mitgliedergemeinschaft stärkt, ausbaut
und als kooperativer Partner für neue Existenzgründungen zur Seite steht.

2. Zielsetzung ist es, gemeinschaftlich und kooperativ für Gründer in dem Bewusstsein der Öffentlichkeit zu stehen.

3. Ziel des Vereins ist die Erarbeitung eines Netzwerkes zur Unterstützung und Förderung von Nachwuchs.

4. Der Verein kann Seminare und Vortragsreihen zur internen und externe Weiterbildung anbieten, Präsentationen auf Ausstellungen und Messen
durchführen.

5. Zweck des Vereins ist nicht die Erzielung von Gewinnen. Vereinsmittel werden ausschließlich zum Zwecke des Vereins verwandt und zur Förderung von
Aus- und Weiterbildung der Jugend und Gründern.

6. Das Ziel von JUST FT besteht darin, das Ideal der Dienstbereitschaft als Grundlage des Geschäfts- und Berufslebens zu fördern. JUST FT versucht diesem Ziel auf folgenden Wegen näher zu kommen:

  • a. Die Unterstützung von neuen Unternehmen, sowie der Ausbau des
    Netzwerks auf regionaler Ebene im alltäglichen Vordergrund.
    b. Die Pflege der Erhalt und Erweiterung des Netzwerkes.
    c. Die Förderung von Nachwuchs im Berufsleben.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins sind natürliche Personen und sollten selbständige Einzelunternehmer sein, die einen guten Ruf im geschäftlichen, beruflichen und/oder kommunalen Leben haben und die sich in ihrer Heimatregion engagieren wollen.

2. Anträge zur Aufnahme neuer Mitglieder in den Verein sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme neuer Mitglieder setzt einen Beschluss der Mitgliederversammlung voraus, in dem sich die Mehrheit der Mitglieder für eine Aufnahme aussprechen.

3. Die Mitgliederversammlung kann für die Aufnahme neuer Mitglieder eine Aufnahmegebühr festlegen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vereins.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht,

a. Rat und Unterstützung des Vereins in Anspruch zu nehmen;
b. an den Versammlungen, Kundgebungen und Arbeitstagungen
teilzunehmen;
c. die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

2. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,

a. jedes Verhalten zu unterlassen, das mit dem Zweck des Vereins in
Widerspruch steht;
b. Vereinssymbole im Einklang mit der Geschäftsordnung zu verwenden;
c. Kunden bei Anfragen über die Kooperation durch Vorlage einer
entsprechenden Präsentationsmappe zu informieren;
d. die regelmäßigen Vereinsbeiträge, sonstigen Beiträge und Umlagen
fristgerecht zu entrichten;
e. die Vereinssatzung und die Geschäftsordnung im Rahmen einer
schriftlichen Beitrittserklärung als rechtsverbindlich anzuerkennen;
f. regelmäßig an den Sitzungen des Vereins teilzunehmen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.

2. Die Kündigung kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum 31.12. des laufenden Jahres erfolgen. Die Kündigungserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Beitrag ist bis zur Beendigung der Mitgliedschaft zu entrichten.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden,

a. wenn er gegen die Interessen des Vereins verstößt;
b. wenn er gegen die Satzung des Vereins verstößt oder sich mit der
Bezahlung der Beiträge länger als 3 Monate im Rückstand befindet;
c. Wenn er vom Vorstand für einen Ausschluss vorgeschlagen wurde.

4. Das Mitglied muss über die Gründe für den Ausschluss informiert werden. Ihm ist im Rahmen einer Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein Ausschluss setzt einen Beschluss der Mitgliederversammlung voraus, in dem sich die Mitglieder mehrheitlich für einen Ausschluss aussprechen.

5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben weder einen Anspruch auf die Leistungen des Vereins noch auf das
Vereinsvermögen; bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

6. Ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern ist die weitere Verwendung der Werbemittel des Vereins spätestens sechs Wochen nach Beendigung der Vereinsmitgliedschaft nicht mehr erlaubt.

7. Das auszuschließende Mitglied hat bei dieser Abstimmung kein Stimmrecht.

§ 6 Organe

1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus

a. dem Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden;
b. dem Schriftführer;
c. dem Kassierer;
d. dem Kassenprüfer (passives Vorstandsmitglied).

Vorsitzender, zweiter Vorsitzender, Kassierer und Schriftführer sind jeweils allein vertretungsbefugt.

2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung an der Jahreshauptversammlung aus der Mitte der Vereinsmitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

3. In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die mindestens ein Jahr ununterbrochen Mitglied des Vereins sind.

4. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Für ein Vorstandsmitglied, das während der Amtszeit ausscheidet, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlperiode statt.

5. Dem Vorstand obliegt die Erledigung sämtlicher Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zu den
laufenden Geschäften des Vorstands gehört die Organisation der in der Regel monatlich stattfindenden Treffen der Mitglieder.

6. Über Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen.

7. Der Vorstand legt in der Jahreshauptversammlung zum Neujahrsempfang einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor.

§ 8 Jahreshauptversammlung

1. Die Jahreshauptversammlung findet jährlich spätestens Ende des ersten Quartals statt. Sie wird durch den Vorstand schriftlich einberufen. Die
Einberufungsfrist beträgt drei Wochen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und bei der Einberufung den Mitgliedern mitgeteilt. Änderungsanträge der Mitglieder sind innerhalb einer Woche schriftlich an den Vorstand zu richten und durch diesen zu berücksichtigen.

2. Die Jahreshauptversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vereins geleitet, im Verhinderungsfall obliegt die Leitung dem zweiten
Vorsitzenden.

3. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Ein Beschluss wird mit einfacher Mehrheit herbeigeführt (Ausgenommen die Aufnahme neuer Mitglieder).

4. Der Jahreshauptversammlung obliegt u. a.

a. die Mitglieder des Vorstandes zu wählen.
b. die Vorstandsberichte zu genehmigen.
c. die Jahresrechnungen und den Prüfbericht der Kassenprüfer zu genehmigen.
d. dem Vorstand die Entlastung zu erteilen.
e. die Höhe, Zahlungsweise und Fälligkeit der Vereinsbeiträge und weiteren Beiträge und Umlagen zu beschließen.
f. über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden.
g. die Erstellung und Verabschiedung einer Geschäftsordnung.

5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens vier Mitgliedern schriftlich
gefordert wird.

6. In der Jahreshauptversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Entsendung eines Vertreters ist unzulässig.

7. Bei Abstimmungen entscheidet grundsätzlich die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheiden die
Vorsitzenden. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

8. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

9. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches spätestens drei Wochen nach der Mitgliederversammlung den
Mitglieder vorliegen soll.

§ 9 Rechnungsprüfer
1. Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, die Jahresrechnung nach Einsicht der Geschäfts-, Kassenbücher und Belege zu prüfen. Das
Prüfungsergebnis ist schriftlich niederzulegen und an der Jahreshauptversammlung vorzulegen.

§ 10 Aufwandsentschädigungen
1. Sämtliche Ämter in den Vereinsorganen sind Ehrenämter.
2. Die Erstattung von Aufwendungen regelt die Geschäftsordnung.

§ 11 Auflösung des Vereins
1. Zur Auflösung des Vereins ist der Beschluss einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich. Diese ist unter Angabe des Antrags mit einer Frist von mindestens drei Wochen einzuberufen. Beschlussfähig ist die Versammlung bei Anwesenheit
von mindestens 3/4 der Mitglieder. Die Auflösung kann nur mit mindestens 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden.

2. Bei fehlender Beschlussfähigkeit wird binnen drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, die unabhängig von der Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

3. Bei der Auflösung werden die Vorstandsmitglieder Liquidatoren. Rechte und Pflichten der Organe des Vereins erfahren während der Liquidation
keine Änderung.

4. Soweit Vereinsvermögen vorhanden ist, wird dieses zu gleichen Teilen an die Mitglieder verteilt. Wird der Verein in einer anderen Rechtsform
fortgeführt, wird das Vereinsvermögen an die Rechtsnachfolger übertragen.

§ 12 Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche gegen den Verein ist der Sitz des Vereins.

§ 13 Geschäftsordnung
1. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vereins.

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